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Stadtwerke für Winterdienst gut gerüstet

(vom 24.11.2017)

Vom Anlieger sind die an ihre Grundstücke grenzenden Gehwege bzw. kombinierten Geh- und Radwege in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen und zu streuen.Ca. 30.000 Litern Sole und 120 Tonnen Streusalz befinden sich in den Silos. Zusätzlich bestehen vertragliche Vereinbarungen mit dem Landesbetrieb Straßen NRW über weitere Streusalzkontingente, die bei Bedarf abgerufen werden können. 

21 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit 12 Fahrzeugen einsatzbereit, streuen bei Glätte und räumen Schnee von Fahrbahnen, Radwegen und Plätzen. Im Interesse Ihrer Sicherheit sind die Winterdienstfahrzeuge morgens spätestens ab 5.00 Uhr unterwegs.

Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, sind im Streu- und Schneeräumplan die Fahrtrouten der Einsatzfahrzeuge nach Dringlichkeit gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW festgelegt. Zuerst werden Hauptverkehrsstraßen sowie stark frequentierte Straßen geräumt und gestreut, bevor weniger befahrene Straßen an der Reihe sind. Die Stadtwerke setzen auf den Straßen Feuchtsalz, ein Gemisch aus Salz und Sole, ein. Der Einsatz von Feuchtsalz ist gut zu dosieren und sehr effektiv. 

Die Stadtwerke weisen in diesem Zusammenhang auf die Streu- und Räumpflichten der Grundstückseigentümer gemäß Straßenreinigungsrecht hin. Ist die Straße in der Straßenreinigungssatzung als Anliegerstraße klassifiziert, müssen die anliegenden Grundstückseigentümer die komplette Winterwartung durchführen. 

Die Regelungen und Pflichten zum Winterdienst sind in der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung festgelegt. Sie finden diese unter www.stadtwerke-badoeynhausen.de unter „Service / Satzungen“. 

Grundsätzlich gilt:

• Vom Anlieger sind die an ihre Grundstücke grenzenden Gehwege bzw. kombinierten Geh- und Radwege in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen und zu streuen.

• Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sind auch zu räumen.

• Ist die Winterwartung der Fahrbahn auf die Anlieger übertragen, müssen die gekenn-
zeichneten Fußgängerüberwege und Querungshilfen in Fortsetzung der Gehwege über Fahrbahnen freigehalten und bestreut werden.

• Sind die Grundstückseigentümer beider Seiten zuständig, erstreckt sich die Reinigungspflicht bis zur Fahrbahn- bzw. Gehwegmitte.

• Ist kein abgeteilter Gehweg vorhanden (z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen), ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 m von Eis und Schnee zu räumen. 

Der Flyer „Wegweiser Winterdienst“ mit den wichtigsten Informationen steht unter dem Navigationspunkt Straßen/Grünflächen / Winterdienst zur Verfügung.

 

 

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