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Winterdienst

Hier streuen und räumen die Stadtwerke:

Da unsere Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, geschieht das Räumen und Streuen der Straßen nach einem Dringlichkeitsplan.

Ziel ist, allen Bürgerinnen und Bürgern im Abstand von ca. 300 m von der Wohnung eine gestreute und geräumte Straße für den Weg zur Arbeit anbieten zu können, deshalb werden ab 5 Uhr zunächst die Straßen der Dringlichkeitsstufe 1 (Hauptverkehrsstraßen) angefahren.

Danach folgen in der Dringlichkeitsstufe 2 wichtige Verbindungs- und Erschließungsstraßen.

Erst nachdem so ein Raster gestreuter und geräumter Straßen entstanden ist, können in der Dringlichkeitsstufe 3 ausgewählte besonders gefährliche Straßenabschnitte in Anliegerstraßen bearbeitet werden.

Hier muss der Bürger zu Sand und Schneeschieber greifen:

Die Straßenreinigungssatzung regelt, dass die Anlieger die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freihalten müssen.

Ersatzweise ist die Straße bei nicht gesondert angelegten Gehwegen mindestens auf entsprechender Breite von Eis und Schnee zu befreien.

  • Räum- und Streupflicht besteht bei winterlicher Witterung grundsätzlich in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.
  • Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
  • Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit abstumpfenden Mitteln, wie z.B. Sand, Splitt oder Holzspäne, abzustreuen. Der Einsatz von Salz ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, erlaubt. An gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgänge, starken Gefällen- oder Steigungsstrecken darf hingegen grundsätzlich Salz gestreut werden.
  • Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden.

Was Sie wissen müssen:

In der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung sind die Winterdienstgebühren und die Aufgaben für Stadtwerke und Anlieger geregelt.
Wenn Eigentümer ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, können sie mit Geldbußen belegt werden. Weitaus schlimmer als eine ggf. zu zahlender Geldbetrag können den Grundstückseigentümer jedoch Schadensersatz - oder Schmerzensgeldansprüche gestürzter Passanten treffen. Auch eine Haftpflichtversicherung befreit nicht von der Beachtung und Durchführung der Räumpflichten.