Niederschlagswassergebühr

Bisherige Abwassergebühr
Für die Einleitung von Abwasser in die von den Stadtwerken Bad Oeynhausen vorgehaltene Abwasseranlage (Kanalisation und Klärwerk) wurde vor 2008 eine einheitliche Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist (Frischwassermaßstab). In dieser Gebühr waren sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgte nicht separat.
Grund der Einführung der getrennten Abwassergebühr
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 18.12.2007 musste in allen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine getrennte Schmutz- und Regenwassergebühr eingeführt werden. Ziel der neuen Gebührenstruktur war eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (Getrennte Gebühr).
Praktische Umsetzung in Bad Oeynhausen
Aufgrund dieser Rechtsprechung musste auch in Bad Oeynhausen die getrennte Gebühr ab 01.01.2008 eingeführt werden. Hinzu kommt, dass die Bebauung im Stadtgebiet keine einheitliche Struktur aufweist und somit das Verhältnis von eingeleitetem Niederschlagswasser und Schmutzwasser nicht auf allen Grundstücken annähernd gleich ist. Insofern war es erforderlich, die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser zu trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen.
Mit der Umsetzung haben die Stadtwerke Bad Oeynhausen seinerzeit die WTE Betriebsgesellschaft mbH aus Hecklingen (Sachsen-Anhalt), beauftragt.
Die Stadtwerke Bad Oeynhausen haben aus Luftbildern die Dachflächen und befestigten Flächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen) erfassen lassen. Nach Abgleich mit amtlichen Katasterdaten wurden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen.
In diesem Bogen musste vom Eigentümer angegeben werden, welche der ermittelten versiegelten Flächen tatsächlich in die öffentliche Kanalisation entwässern. Nach Rücksendung des Erfassungsblattes wurden die Daten ausgewertet und die Gebühren getrennt nach Regen- und Schmutzwasserbeseitigung kalkuliert.
Für angeschlossene teildurchlässige Flächen wie Porenpflaster, Rasengittersteine u.ä. Beläge werden 40% Abschläge gewährt. Dies trifft auch auf Dachflächen mit einem Gründach zu, da deren Pflanzendecke dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt. Darüber hinaus werden an Zisternen angeschlossene Flächen nur zu 60 Prozent gebührenpflichtig, wenn je m² angeschlossener Versiegelungsfläche (Dachteilflächen) ein Rückhaltevolumen von mindestens 30 Litern vorhanden ist.
Beachtung Wegeseitengräben
Wegeseitengräben sind nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Da Wegeseitengräben in der Regel nur der Strassenentwässerung dienen, ist es nicht gestattet das Niederschlagswasser dort einzuleiten. Es gibt jedoch Ausnahmen für die eine Erlaubnis erforderlich ist. Dabei fallen keine Niederschlagswassergebühren, sondern ein pauschales Entgelt von 100€ an.
Sofern das Niederschlagswasser in ein angrenzendes Gewässer geleitet und nicht der Kanalisation zugeführt wird, benötigt der Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Erlaubnis, die bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Minden-Lübbecke eingeholt werden kann.